Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I Nr. 111/2007).Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,).
Text
Todesfallaufnahme
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Todesfallaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 360 Euro
1,70 Euro, (Anm. 1)Anmerkung eins, )
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
2,80 Euro, (Anm.2)
über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro
5,50 Euro, (Anm. 3) Anmerkung 3, )
über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
8,20 Euro, (Anm. 4) Anmerkung 4, )
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro
10,40 Euro, (Anm. 5) Anmerkung 5, )
über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
13 Euro, (Anm. 6) Anmerkung 6, )
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro
21,20 Euro, (Anm. 7) Anmerkung 7, )
über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro
34,80 Euro, (Anm. 8) Anmerkung 8, )
über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro (Anm. 9) mehr,über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro Anmerkung 9, ) mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro (Anm. 10) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro Anmerkung 10, ) mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(2)Absatz 2,Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.Betrifft die Todesfallaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Absatz eins,
(3)Absatz 3,Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.Hat ein anderer Notar als derjenige, der zur Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig ist, die Todesfallaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des Paragraph 13, um die sich für die Todesfallaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
(_____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 217/2010 ab 1.8.2010: 2,10 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2010, ab 1.8.2010: 2,10 Euro
Anm. 2: ab 1.8.2010: 3,40 EuroAnmerkung 2, : ab 1.8.2010: 3,40 Euro
Anm. 3: ab 1.8.2010: 6,60 EuroAnmerkung 3, : ab 1.8.2010: 6,60 Euro
Anm. 4: ab 1.8.2010: 9,90 EuroAnmerkung 4, : ab 1.8.2010: 9,90 Euro
Anm. 5: ab 1.8.2010: 12,50 EuroAnmerkung 5, : ab 1.8.2010: 12,50 Euro
Anm. 6: ab 1.8.2010: 15,60 EuroAnmerkung 6, : ab 1.8.2010: 15,60 Euro
Anm. 7: ab 1.8.2010: 25,50 EuroAnmerkung 7, : ab 1.8.2010: 25,50 Euro
Anm. 8: ab 1.8.2010: 41,80 EuroAnmerkung 8, : ab 1.8.2010: 41,80 Euro
Anm. 9: ab 1.8.2010: 21,40 EuroAnmerkung 9, : ab 1.8.2010: 21,40 Euro
Anm. 10: ab 1.8.2010: 10,80 Euro)Anmerkung 10, : ab 1.8.2010: 10,80 Euro)
Anmerkung
1. Zur Bemessungsgrundlage siehe § 12.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.