Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Todfallsaufnahme
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Für die Todfallsaufnahme allein beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 360 Euro – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 360 Euro
1,70 Euro,
über 360 Euro bis einschließlich 730 Euro
2,80 Euro,
über 730 Euro bis einschließlich 1 450 Euro
5,50 Euro,
über 1 450 Euro bis einschließlich 3 630 Euro
8,20 Euro,
über 3 630 Euro bis einschließlich 5 090 Euro
10,40 Euro,
über 5 090 Euro bis einschließlich 7 270 Euro
13 Euro,
über 7 270 Euro bis einschließlich 10 900 Euro
21,20 Euro,
über 10 900 Euro bis einschließlich 14 530 Euro
34,80 Euro,
über 14 530 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 17,80 Euro mehr,
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 9 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 816 820 Euro entspräche.
(2)Absatz 2,Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Abs. 1.Betrifft die Todfallsaufnahme hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr 75 vH der Gebühr nach dem Absatz eins,
(3)Absatz 3,Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des § 13 um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.Hat ein anderer Notar als derjenige, dem die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen worden ist, die Todfallsaufnahme errichtet, so ist die Gebühr des Paragraph 13, um die sich für die Todfallsaufnahme allein im Regelfall ergebende Gebühr zu kürzen.
Anmerkung
1. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 12
2. ÜR: Art. 96 Z 20, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Dokumentnummer
NOR40021701