Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr: Paragraph 22, Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung,
eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung ..... 40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
2. Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung
unbeweglicher Sachen ..................................... 50 vH;
3. Vornahme einer freiwilligen Schätzung beweglicher
Sachen ................................................... 50 vH;
4. Vornahme einer freiwilligen Feilbietung beweglicher
Sachen ................................................... 100 vH;
5. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises ..... 15 vH.
Anmerkung
§ 22 regelt Amtshandlungen der Notare als Gerichtskommissäre
außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens.