Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr:Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung, eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung
40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;der Paragraph 17, letzter Halbsatz und der Paragraph 20, gelten sinngemäß;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2008,) Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises
15 vH.
(2)Absatz 2,Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (§ 147 Abs. 4 AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (§ 3 Abs. 1) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.Im Fall der Sicherung der Verlassenschaft und einstweiligen Maßnahmen bei ausländischer Zuständigkeit (Paragraph 147, Absatz 4, AußStrG) beträgt die Gebühr für die Amtshandlung 30 vH der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr, wobei als Wert des Gegenstandes (Paragraph 3, Absatz eins,) der Wert der zu sichernden Verlassenschaft heranzuziehen ist.
Anmerkung
1. § 22 regelt Amtshandlungen der Notare als Gerichtskommissäre außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens.
2. EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
3. ÜR: Art. XII § 1, BGBl. I Nr. 68/2008
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015
Dokumentnummer
NOR40173200