Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,
Beachte
Ist auf Gebühren für Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2007 erbracht worden sind (vgl. Art. XVII § 17, BGBl. I 31. Dezember 2007 erbracht worden sind vergleiche Artikel römisch siebzehn, Paragraph 17,, Bundesgesetzblatt römisch eins
Nr. 111/2007).Nr. 111 aus 2007,).
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Amtshandlungen in anderen Sachen
§ 22. Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem § 13 ergebenden Gebühr: Paragraph 22, Für die nachstehenden Amtshandlungen beträgt die Gebühr die jeweils genannten Hundertsätze der sich nach dem Paragraph 13, ergebenden Gebühr:
1. Errichtung eines Inventars, Verfassung einer Rechnung,
eines Ausweises, Durchführung einer Vermögensteilung ..... 40 vH;
der § 17 letzter Halbsatz und der § 20 gelten sinngemäß;
2. Vornahme einer freiwilligen Schätzung oder Feilbietung
unbeweglicher Sachen ..................................... 50 vH;
3. Überprüfung einer Rechnung oder eines Ausweises ..... 15 vH.
Anmerkung
1. § 22 regelt Amtshandlungen der Notare als Gerichtskommissäre
außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens.
2. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.