Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Wert
§ 10. (1) Ist die Vollzugsgebühr nach dem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs zu bemessen, so sind die bis zur Amtshandlung fällig gewordenen Zinsen und die gerichtlich bestimmten Kosten hinzuzurechnen. Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens aber der Wert der festgestellten Masse Bemessungsgrundlage.Paragraph 10, (1) Ist die Vollzugsgebühr nach dem Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs zu bemessen, so sind die bis zur Amtshandlung fällig gewordenen Zinsen und die gerichtlich bestimmten Kosten hinzuzurechnen. Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens aber der Wert der festgestellten Masse Bemessungsgrundlage.
(2)Absatz 2,Wird eine Amtshandlung zugunsten mehrerer Forderungen durchgeführt, so ist für die Berechnung der Vollzugsgebühr die Summe der einzelnen Bemessungsgrundlagen maßgebend.
Anmerkung
Zum Konkursverfahren siehe KO, RGBl. Nr. 337/1914;
Zum Ausgleichsverfahren siehe AO, BGBl. II Nr. 221/1934.
Schlagworte
Bemessung, Gebühr
Dokumentnummer
NOR12030190
Alte Dokumentnummer
N2197514623T