Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Wert
§ 10. (1) Die Bemessungsgrundlage istParagraph 10, (1) Die Bemessungsgrundlage ist
der Betrag des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs bilden,
im Insolvenzverfahren die Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens aber der Wert der festgestellten Masse,
für die Aufnahme des Inventars im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Wert der festgestellten Masse, mindestens jedoch 150 Euro, und
22 000 Euro für die zwangsweise Räumung.
(2)Absatz 2,Wird eine Amtshandlung zugunsten mehrerer Forderungen durchgeführt, so ist für die Berechnung der Vollzugsgebühr die Summe der einzelnen Bemessungsgrundlagen maßgebend.
Anmerkung
1. Zum Konkursverfahren siehe KO, RGBl. Nr. 337/1914;
2. Zum Ausgleichsverfahren siehe AO, BGBl. II Nr. 221/1934.
3. ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Bemessung, Gebühr
Dokumentnummer
NOR40022172