Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1101.07.199631.12.2001 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 1101.08.198930.06.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1101.01.198331.07.1989 BGBl. Nr. 653/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Ermäßigung der Gebühr

Paragraph 11, (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen, die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers liegen, und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als 1,50 Euro, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch auf nicht weniger als 1,50 Euro.

  1. Absatz 2,Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtete bei der Vollstreckung vollständige Zahlung aller einzutreibenden Forderungen samt Nebengebühren und Kosten leistet oder nachweist,
    2. Ziffer 2
      der anwesende betreibende Gläubiger vom Vollzug absteht,
    3. Ziffer 3
      der Vollzug vom Verpflichteten oder von anderen Personen gewaltsam verhindert oder zur Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung von Sicherheitsorganen in Anspruch genommen worden ist, oder
    4. Ziffer 4
      zur Eröffnung von verschlossenen Türen oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen worden ist.
  2. Absatz 3,Bei Teilzahlung ist bei Berechnung der Vollzugsgebühr von der Höhe der Zahlung als Bemessungsgrundlage nach Paragraph 9, Absatz 2, auszugehen, wobei mindestens die Vollzugsgebühr nach Absatz eins, zusteht; höchstens jedoch die eine Stufe unter der Vollzugsgebühr nach Paragraph 9, Absatz 2, liegende Vollzugsgebühr.
  3. Absatz 4,Die Wegnahme von Bargeld durch den Gerichtsvollzieher (Paragraph 261, Exekutionsordnung) ist wie eine Zahlung des Verpflichteten zu behandeln.
  4. Absatz 5,Liegt der Amtshandlung ein Auftrag nach Paragraph 61, oder Paragraph 68, EO zu Grunde, so besteht keine Gebührenpflicht.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Vollstrecker, Vollstreckungsorgan, Fahrnisexekution, Vollzugsbeschwerde, Fahrnisvollzug, Polizei, Gendarmerie, Öffnen, Eröffnen, Aufsperren, Intervention, Beiziehung

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR40022173