Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Erhöhung der Gebühr
§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 1,40 Euro, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 12 Euro. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.Paragraph 12, (1) Wird eine Amtshandlung, aus den Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag vor dem für das betreffende Gericht geltenden Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen, so erhöht sich die Vollzugsgebühr um 1,40 Euro, für eine Amtshandlung an Samstagen, Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen oder zur Nachtzeit um 12 Euro. Die Nachtzeit umfaßt die Stunden von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Fällt die Dauer einer Amtshandlung mehr als zur Hälfte in die Zeit nach Dienstbeginn, vor Dienstschluß oder in die Zeit vor 22.00 Uhr oder nach 6.00 Uhr, so erhöht sich die Vollzugsgebühr nur um die Hälfte der vorstehend angeführten Beträge.
(2)Absatz 2,Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung des Hin- und Rückweges mehr als zwei Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich zu entrichten.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Dienstzeit, Nacht, Zuschlag, Nachtzuschlag, Dauer, Hinweg
Dokumentnummer
NOR40022174