Rechtstracker.at

§ 12a

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12a01.01.200231.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 12a01.07.199631.12.2001 BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Fahrnisexekution

Paragraph 12 a, (1) Wird der Gerichtsvollzieher auf Grund eines Auftrags nach Paragraph 249, EO tätig, so beträgt die Vollzugsgebühr:

  1. Ziffer eins
    bei Zahlung, Teilzahlung und Wegnahme von Bargeld, selbst wenn sie nicht außerhalb des Gerichts erfolgte,
    bis 150 Euro: 4%, mindestens jedoch 4 Euro,
    über 150 Euro bis 400 Euro: 3%, mindestens jedoch 6 Euro,
    über 400 Euro bis 800 Euro: 2%, mindestens jedoch 12 Euro,
    über 800 Euro bis 4 000 Euro: 1%, mindestens jedoch 16 Euro,
    über 4 000 Euro bis 8 000 Euro: 0,8%, mindestens jedoch 40 Euro,
    über 8 000 Euro: 0,5%, mindestens jedoch 64 Euro;
  2. Ziffer 2
    bei Pfändung mit Deckung 8 Euro, sonst bei Pfändung 4 Euro;
  3. Ziffer 3
    für die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses 2,20 Euro;
  4. Ziffer 4
    bei Unterbleiben der Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände 2,20 Euro.
  1. Absatz 2,Unabhängig vom Vollzugsergebnis gebührt dem Gerichtsvollzieher eine Gebühr von 3 Euro; sie gebührt nur einmal, wenn gegen einen Verpflichteten an der selben Vollzugsstelle mehrere Amtshandlungen vorzunehmen sind.
  2. Absatz 3,Weist der Verpflichtete bei dem ersten Vollzugsversuch des Gerichtsvollziehers Zahlung nach, so ist die Gebühr nach Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall zu bemessen; weist der Verpflichtete die Zahlung bei späteren Vollzugsversuchen nach, insbesondere wenn Zahlung dem Gerichtsvollzieher in Aussicht gestellt wurde, so richtet sich die Vollzugsgebühr nach Absatz eins, Ziffer eins,
  3. Absatz 4,Die Gebührenpflicht entsteht mit Verwirklichung der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Tatbestände. Bei Verwirklichung mehrerer Tatbestände nach Ziffer eins, 2 und 4 richtet sich die Gebühr nach der höchsten Gebühr.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Vollzugsauftrag, Sockelgebühr

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR40022175