Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Wegegebühr
Gebühr für eine Amtshandlung im geschlossen verbauten Gebiet
§ 13. (1) Liegt die Vollzugsstelle innerhalb eines zusammenhängenden geschlossen verbauten Gebietes einer oder mehrerer Ortsgemeinden, und hat das Gericht in dem zusammenhängenden Gebiet seinen Sitz, so ist als Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Abs. 2) der Fahrpreis des in diesem Gebiet verkehrenden Massenbeförderungsmittels für eine Fahrt im Vorverkauf zu entrichten. Kommen für den Verkehr wegen der Mehrheit von Massenbeförderungsmitteln oder der Verschiedenheit der Wege mehrere Fahrpreise in Betracht, so ist als einheitliche Wegegebühr der Fahrpreis für eine Fahrt im Vorverkauf desjenigen Massenbeförderungsmittels, das hauptsächlich dem Verkehr innerhalb dieses geschlossen verbauten Gebietes dient, zu entrichten. Besteht ein solcher Fahrschein nicht, so ist das Mittel zwischen dem innerhalb dieses Gebietes geltenden niedrigsten und höchsten Fahrpreis desjenigen Massenbeförderungsmittels als Wegegebühr zu entrichten, dem unter Bedachtnahme auf die Verkehrsdichte, den Umfang des Liniennetzes und die Häufigkeit seiner Verwendung in dem umschriebenen Gebiet die überwiegende Bedeutung zukommt. Steht innerhalb dieses Gebietes kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, so beträgt die Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Abs. 2) den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.Paragraph 13, (1) Liegt die Vollzugsstelle innerhalb eines zusammenhängenden geschlossen verbauten Gebietes einer oder mehrerer Ortsgemeinden, und hat das Gericht in dem zusammenhängenden Gebiet seinen Sitz, so ist als Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Absatz 2,) der Fahrpreis des in diesem Gebiet verkehrenden Massenbeförderungsmittels für eine Fahrt im Vorverkauf zu entrichten. Kommen für den Verkehr wegen der Mehrheit von Massenbeförderungsmitteln oder der Verschiedenheit der Wege mehrere Fahrpreise in Betracht, so ist als einheitliche Wegegebühr der Fahrpreis für eine Fahrt im Vorverkauf desjenigen Massenbeförderungsmittels, das hauptsächlich dem Verkehr innerhalb dieses geschlossen verbauten Gebietes dient, zu entrichten. Besteht ein solcher Fahrschein nicht, so ist das Mittel zwischen dem innerhalb dieses Gebietes geltenden niedrigsten und höchsten Fahrpreis desjenigen Massenbeförderungsmittels als Wegegebühr zu entrichten, dem unter Bedachtnahme auf die Verkehrsdichte, den Umfang des Liniennetzes und die Häufigkeit seiner Verwendung in dem umschriebenen Gebiet die überwiegende Bedeutung zukommt. Steht innerhalb dieses Gebietes kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, so beträgt die Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Absatz 2,) den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(2)Absatz 2,Wird die Amtshandlung in dem im Abs. 1 genannten Gebiet, aus den Umständen gerechtfertigt, für sich allein vorgenommen, so beträgt die Wegegebühr das Doppelte der Gebühr nach Abs. 1.Wird die Amtshandlung in dem im Absatz eins, genannten Gebiet, aus den Umständen gerechtfertigt, für sich allein vorgenommen, so beträgt die Wegegebühr das Doppelte der Gebühr nach Absatz eins,
(3)Absatz 3,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Vollzugsort, Stadtgebiet, Stadt, Ortsgebiet, Vorverkaufsfahrschein,
Straßenbahnfahrschein, Auto, Fahrzeug, Fahrtkosten