Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.08.1975 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1301.08.197530.06.1996 BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1975BGBl. Nr. 413/1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Wegegebühr

Gebühr für eine Amtshandlung im geschlossen verbauten Gebiet

Paragraph 13, (1) Liegt die Vollzugsstelle innerhalb eines zusammenhängenden geschlossen verbauten Gebietes einer oder mehrerer Ortsgemeinden, und hat das Gericht in dem zusammenhängenden Gebiet seinen Sitz, so ist als Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Absatz 2,) der Fahrpreis des in diesem Gebiet verkehrenden Massenbeförderungsmittels für eine Fahrt zu entrichten. Kommen für den Verkehr wegen der Mehrheit von Massenbeförderungsmitteln oder der Verschiedenheit der Wege mehrere Fahrpreise in Betracht, so ist als einheitliche Wegegebühr der Preis des Normal- oder Tagesfahrscheins desjenigen Massenbeförderungsmittels, das hauptsächlich dem Verkehr innerhalb dieses geschlossen verbauten Gebietes dient, zu entrichten. Besteht ein solcher Fahrschein nicht, so ist das Mittel zwischen dem innerhalb dieses Gebietes geltenden niedrigsten und höchsten Fahrpreis desjenigen Massenbeförderungsmittels als Wegegebühr zu entrichten, dem unter Bedachtnahme auf die Verkehrsdichte, den Umfang des Liniennetzes und die Häufigkeit seiner Verwendung in dem umschriebenen Gebiet die überwiegende Bedeutung zukommt. Steht innerhalb dieses Gebietes kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, so beträgt die Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Absatz 2,) den Preis eines Tagesfahrscheins der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.

  1. Absatz 2,Wird die Amtshandlung in dem im Absatz eins, genannten Gebiet, aus den Umständen gerechtfertigt, für sich allein vorgenommen, so beträgt die Wegegebühr das Doppelte der Gebühr nach Absatz eins,
  2. Absatz 3,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.

Schlagworte

Vollzugsort, Stadtgebiet, Stadt, Ortsgebiet, Vorverkaufsfahrschein, Straßenbahnfahrschein, Auto, Fahrzeug, Fahrtkosten

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12030193

Alte Dokumentnummer

N2197514626T