Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.07.1996 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1301.08.197530.06.1996 BGBl. Nr. 413/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

römisch drei. ABSCHNITT

Wegegebühr

Gebühr für eine Amtshandlung im geschlossen verbauten Gebiet

Paragraph 13, (1) Liegt die Vollzugsstelle innerhalb eines zusammenhängenden geschlossen verbauten Gebietes einer oder mehrerer Ortsgemeinden, und hat das Gericht in dem zusammenhängenden Gebiet seinen Sitz, so ist als Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Absatz 2,) der Fahrpreis des in diesem Gebiet verkehrenden Massenbeförderungsmittels für eine Fahrt im Vorverkauf zu entrichten. Kommen für den Verkehr wegen der Mehrheit von Massenbeförderungsmitteln oder der Verschiedenheit der Wege mehrere Fahrpreise in Betracht, so ist als einheitliche Wegegebühr der Fahrpreis für eine Fahrt im Vorverkauf desjenigen Massenbeförderungsmittels, das hauptsächlich dem Verkehr innerhalb dieses geschlossen verbauten Gebietes dient, zu entrichten. Besteht ein solcher Fahrschein nicht, so ist das Mittel zwischen dem innerhalb dieses Gebietes geltenden niedrigsten und höchsten Fahrpreis desjenigen Massenbeförderungsmittels als Wegegebühr zu entrichten, dem unter Bedachtnahme auf die Verkehrsdichte, den Umfang des Liniennetzes und die Häufigkeit seiner Verwendung in dem umschriebenen Gebiet die überwiegende Bedeutung zukommt. Steht innerhalb dieses Gebietes kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung, so beträgt die Wegegebühr für jede einzelne nicht für sich allein vorgenommene Amtshandlung (Absatz 2,) den Fahrpreis für eine Fahrt der Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.

  1. Absatz 2,Wird die Amtshandlung in dem im Absatz eins, genannten Gebiet, aus den Umständen gerechtfertigt, für sich allein vorgenommen, so beträgt die Wegegebühr das Doppelte der Gebühr nach Absatz eins,
  2. Absatz 3,Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr zu entrichten.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Vollzugsort, Stadtgebiet, Stadt, Ortsgebiet, Vorverkaufsfahrschein, Straßenbahnfahrschein, Auto, Fahrzeug, Fahrtkosten

Gesetzesnummer

10002336

Dokumentnummer

NOR12038065

Alte Dokumentnummer

N2199549660J