Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Wert
§ 10. (1) Die Bemessungsgrundlage istParagraph 10, (1) Die Bemessungsgrundlage ist
der Betrag des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs; Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des zu vollstreckenden oder zu sichernden Anspruchs bilden,
im Insolvenzverfahren die Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens aber der Wert der festgestellten Masse,
für die Aufnahme des Inventars im Rahmen eines Insolvenzverfahrens der Wert der festgestellten Masse, mindestens jedoch 2 000 S, und
300 000 S für die zwangsweise Räumung.
(2)Absatz 2,Wird eine Amtshandlung zugunsten mehrerer Forderungen durchgeführt, so ist für die Berechnung der Vollzugsgebühr die Summe der einzelnen Bemessungsgrundlagen maßgebend.
Anmerkung
Zum Konkursverfahren siehe KO, RGBl. Nr. 337/1914;
Zum Ausgleichsverfahren siehe AO, BGBl. II Nr. 221/1934.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Bemessung, Gebühr
Dokumentnummer
NOR12038061
Alte Dokumentnummer
N2199549656J