Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf halbe bzw. volle Schilling aufzurunden. Paragraph 18, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf halbe bzw. volle Schilling aufzurunden.
Schlagworte
Zuschlagsverordnung
Dokumentnummer
NOR12030198
Alte Dokumentnummer
N2197514631T