Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind auf volle 10-Centbeträge auf- oder abzurunden. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen. Paragraph 18, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die Beträge sind auf volle 10-Centbeträge auf- oder abzurunden. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. 96 Z 29, BGBl. I Nr. 98/2001
Schlagworte
Zuschlagsverordnung
Dokumentnummer
NOR40022178