Kurztitel
Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 413/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Beträge, die das Doppelte des im § 11 Abs.1 angeführten Betrages übersteigen, und die im § 12 Abs. 1 angeführten Beträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie bei Teilung durch zwei volle Schillingbeträge ergeben; die übrigen Beträge sind auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen. Paragraph 18, Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die im Paragraph 9, Absatz eins und 2 genannten Beträge, die das Doppelte des im Paragraph 11, Absatz eins, angeführten Betrages übersteigen, und die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Beträge sind derart auf- oder abzurunden, daß sie bei Teilung durch zwei volle Schillingbeträge ergeben; die übrigen Beträge sind auf volle Schillingbeträge auf- oder abzurunden. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. XLI Z 17, BGBl. Nr. 343/1989