Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 485Paragraph 485
Text
§ 485.Paragraph 485,
(1)Absatz eins,Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,
daß Bedenken gegen die Verhaftung des Beschuldigten bestehen,
daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
(2)Absatz 2,Über Haftbeschwerden hat die Ratskammer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 194 und 195 zu entscheiden.Über Haftbeschwerden hat die Ratskammer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 194 und 195 zu entscheiden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 141)Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 141,)
Schlagworte
Unzuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12030818
alte Dokumentnummer
N2197524171S