Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 485Paragraph 485
Text
§ 485.Paragraph 485,
(1)Absatz eins,Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,) daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
(2)Absatz 2,Über Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 176, 179 bis 182, 190, 193 und 194.Über Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 176, 179 bis 182, 190, 193 und 194,
Schlagworte
Unzuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR12036925
Alte Dokumentnummer
N2199329529J