Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 485Paragraph 485
Text
§ 485.Paragraph 485,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß § 450 vorzugehen;im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, vorzugehen;
in den Fällen des § 212 Z 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
in den Fällen des § 212 Z 1, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer eins, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
(2)Absatz 2,Sobald ein Beschluss gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.Sobald ein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Dokumentnummer
NOR40093585