Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewerblicher Rechtsschutz - Rechtsschutz gewerblichen Eigentums (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1982Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 10
Alle Meinungsverschiedenheiten, die den Rechtsschutz und die Auswertung von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen sowie Schutzmarken betreffen, werden im Wege von Verhandlungen zwischen den kooperierenden Organisationen gelöst.
Bei Nichtzustandekommen eines Einvernehmens, sowie bei Entstehen von Fragen betreffend den Rechtsschutz von anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums, können die kooperierenden Organisationen, sofern nicht durch ein Abkommen oder einen Vertrag, der zwischen ihnen abgeschlossen ist, etwas anderes vorgesehen ist, die „Bestimmungen für die Lösung von Fragen betreffend den Rechtsschutz und die Benutzung von Erfindungen, gewerblichen Mustern und Modellen, Schutzmarken und anderen Gegenständen des gewerblichen Eigentums im Rahmen der Verwirklichung der wirtschaftlichen, wissenschaftlichtechnischen und industriellen Zusammenarbeit“ der Gemischten österreichisch-sowjetischen Kommission für wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit anwenden.
Schlagworte
Marke, Warenzeichen, Patent
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12032850
Alte Dokumentnummer
N2198224822S