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Art. 1 § 21 GGG

Fassungen
01.01.1985 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 21 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
Art. 1 § 2101.05.202130.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 160/2021
Art. 1 § 2101.08.201730.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 152/2017
Art. 1 § 2101.01.201631.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 156/2015
Art. 1 § 2101.01.201431.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
Art. 1 § 2101.01.200131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
Art. 1 § 2101.05.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 201/1996
Art. 1 § 2101.01.198530.04.1996 BGBl. Nr. 501/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 501/1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

GGG

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

b) Im Exekutionsverfahren

Paragraph 21, (1) Im Exekutionsverfahren ist der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreibenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.

  1. Absatz 2,Ist der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution auf bewegliche körperliche Sachen bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Litera a, angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Teilzahlungen des Verpflichteten an den Gerichtsvollzieher sind aber - soweit nicht eine anderslautende Widmung entgegensteht - zunächst auf die Forderung des betreibenden Gläubigers anzurechnen.
  2. Absatz 3,In den Fällen, in denen das Exekutionsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, oder 9 EO eingestellt wird, ist der Verpflichtete von den Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auch dann befreit, wenn keine Entscheidung des Exekutionsgerichtes nach Paragraph 75, EO ergangen ist. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind dem Verpflichteten zurückzuzahlen.
  3. Absatz 4,Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht zur Eintreibung von Gebühren und Kosten geführte Exekutionsverfahren entstehen, gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

Gesetzesnummer

10002667

Dokumentnummer

NOR12033557

Alte Dokumentnummer

N2198417625R