Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gerichtspraxis
§ 1. (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins, (1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2)Absatz 2,Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
Anmerkung
1. Zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung siehe § 1 Abs. 2 BG, BGBl.
Nr. 140/1978.
2. Zum Recht auf Führung des akademischen Grades eines Magisters der
Rechtswissenschaften siehe §§ 2 und 17 BG, BGBl. Nr. 140/1978.
3. Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein
rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.
Dokumentnummer
NOR12034226
alte Dokumentnummer
N2198717567R