Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2000Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
Gerichtspraxis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Gerichtspraxis soll Personen, die die wissenschaftliche Berufsvorbildung abgeschlossen haben und zur Führung des akademischen Grades eines Magisters der Rechtswissenschaften berechtigt sind, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit bei Gericht fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2)Absatz 2,Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3)Absatz 3,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Anmerkung
1. Zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung siehe § 1 Abs. 2 BG, BGBl.
Nr. 140/1978.
2. Zum Recht auf Führung des akademischen Grades eines Magisters der
Rechtswissenschaften siehe §§ 2 und 17 BG, BGBl. Nr. 140/1978.
3. Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein
rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2011
Dokumentnummer
NOR40012272