Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechtspraktikantengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Gerichtspraxis
Zwecke der Gerichtspraxis
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2)Absatz 2,Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3)Absatz 3,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
Anmerkung
Zur Möglichkeit der Absolvierung einer Gerichtspraxis durch Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, siehe § 25.
Schlagworte
Berufserfordernis, Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Dokumentnummer
NOR40249246