Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Widerruf der Genehmigung
§ 27. Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen, Paragraph 27, Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,
soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
auf Antrag einer Amtspartei (§ 44), soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.auf Antrag einer Amtspartei (Paragraph 44,), soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach Paragraph 23, wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.
Dokumentnummer
NOR12034301
Alte Dokumentnummer
N2198810050F