Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 87, BGBl. I Nr. 61/2005.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Text
Widerruf der Genehmigung
§ 27. (1) Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,Paragraph 27, (1) Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,
soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
auf Antrag, soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.auf Antrag, soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach Paragraph 23, wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.
(2)Absatz 2,Zum Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind berechtigtZum Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden,
die Wirtschaftskammer Österreich,
die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte,
die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
durch bundesgesetzliche Vorschriften zur Regulierung bestimmter Wirtschaftszweige eingerichtete Behörden (Regulatoren).
Anmerkung
1. Vgl. § 52 (einstweilige Verfügung), § 66 Abs. 2 und 3 (Widerruf
wegen Nichtbefolgung eines Berichtsauftrags), § 68 (Verbesserung
von Kartellen), § 71 Z 1 (Eintragung in das Kartellregister),
§ 80 Z 3 (Gebühren).
2. ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.
Schlagworte
Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation
Dokumentnummer
NOR40029512