Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 693/1993Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 693 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Widerruf der Genehmigung
§ 27. (1) Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,Paragraph 27, (1) Das Kartellgericht hat die Genehmigung eines Kartells gänzlich oder teilweise zu widerrufen,
soweit der Kartellbevollmächtigte es beantragt;
auf Antrag, soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach § 23 wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.auf Antrag, soweit nach der Genehmigung eine der Voraussetzungen nach Paragraph 23, wegfällt. Bei Preisbindungen fällt die volkswirtschaftliche Rechtfertigung insbesondere dann weg, wenn die im geschäftlichen Verkehr vom Letztverbraucher gezahlten Preise bei einem größeren Anteil des Gesamtabsatzes die Kartellpreise erheblich unterschreiten.
(2)Absatz 2,Zum Antrag nach Abs. 1 Z 2 sind berechtigtZum Antrag nach Absatz eins, Ziffer 2, sind berechtigt
die Amtsparteien (§ 44),die Amtsparteien (Paragraph 44,),
Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch das Kartell berührt werden,
jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch das Kartell berührt werden.
Anmerkung
Vgl. § 52 (einstweilige Verfügung), § 66 Abs. 2 und 3 (Widerruf wegen
Nichtbefolgung eines Berichtsauftrags), § 68 (Verbesserung von
Kartellen), § 71 Z 1 (Eintragung in das Kartellregister), § 80 Z 3
(Gebühren), § 129 (Widerruf durch das Strafgericht).
Schlagworte
Verbandsklage, Antragsberechtigung, Antragslegitimation
Dokumentnummer
NOR12036334
Alte Dokumentnummer
N2199313011A