Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die §§ 99 und 100 gelten sinngemäß.Paragraph 114, (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Paragraphen 99 und 100 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses, ausgenommen die beiden Geschäftsführer, sind durch das Kartellobergericht auch dann zu entheben, wenn es die Stelle beantragt, die sie vorgeschlagen hat.
(3)Absatz 3,Die beiden Geschäftsführer können ihres Amtes nur, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) auch auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses enthoben werden. Die §§ 101 bis 108, 110, 112 bis 149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.Die beiden Geschäftsführer können ihres Amtes nur, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) auch auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses enthoben werden. Die Paragraphen 101 bis 108, 110, 112 bis 149, 151 bis 155 und 157 des Richterdienstgesetzes gelten sinngemäß. Als Disziplinargericht ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.
Dokumentnummer
NOR12034388
Alte Dokumentnummer
N2198810137F