Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kartellgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1995Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 114Paragraph 114
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 114. (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet; hiefür gilt § 58 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, sinngemäß.Paragraph 114, (1) Die Mitglieder des Paritätischen Ausschusses sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet; hiefür gilt Paragraph 58, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Amt der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Paritätischen Ausschusses endet mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf ihr Ersuchen durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ihres Amtes zu entheben, die Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit Ausnahme der beiden Geschäftsführer auch auf Antrag der Stelle, die sie vorgeschlagen hat.
(4)Absatz 4,Im übrigen gilt für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) § 100 Abs. 1 und 2 sinngemäß.Im übrigen gilt für die Amtsenthebung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) Paragraph 100, Absatz eins und 2 sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12038054
Alte Dokumentnummer
N2199549648J