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§ 114 KartG 1988

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11401.07.200231.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005
§ 11401.08.199530.06.2002 § → § BGBl. Nr. 520/1995
§ 11401.01.198931.07.1995 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2005

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.

Text

Paragraph 114, (1) Zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter kann nur bestellt werden, wer

  1. Ziffer eins
    persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,
  2. Ziffer 2
    das rechtswissenschaftliche oder wirtschaftswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und
  3. Ziffer 3
    eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft jeweils auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist.
  1. Absatz 2,Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen nicht zum Bundeskartellanwalt oder Bundeskartellanwalt-Stellvertreter bestellt werden. Überdies darf nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.
  2. Absatz 3,Die Funktionen des Bundeskartellanwalts und des Bundeskartellanwalt-Stellvertreters sind hauptberuflich auszuüben. Der Bundeskartellanwalt und der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert oder geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen ihrer Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983 umschriebenen Tätigkeiten.
  3. Absatz 4,Die Funktion des Bundeskartellanwalts (Bundeskartellanwalt-Stellvertreters) endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Wiederbestellung erfolgt,
    2. Ziffer 2
      mit Auflösung des Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      mit der Enthebung vom Amt,
    4. Ziffer 4
      mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
  4. Absatz 5,Der Bundeskartellanwalt ist vom Bundespräsidenten auf Antrag der Bundesregierung, der Bundeskartellanwalt-Stellvertreter vom Bundespräsidenten auf Antrag des Bundesministers für Justiz seiner Funktion zu entheben, wenn er
    1. Ziffer eins
      schriftlich darum ersucht,
    2. Ziffer 2
      sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre,
    3. Ziffer 3
      infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Bundeskartellanwalt (Bundeskartellanwalt-Stellvertreter) nicht erfüllen kann und die Wiedererlangung der Funktionsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
    4. Ziffer 4
      infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als sechs Monate seine Funktion nicht ausüben kann.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 62/2002.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR40029538