Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Börsemitglieder
§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn Paragraph 14, Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im Paragraph 13, GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
oder
der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 48, rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.
Dokumentnummer
NOR12034886
Alte Dokumentnummer
N2198910276H