Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Börsemitglieder
§ 14. Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn Paragraph 14, Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im Paragraph 13, GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
oder
gegen den Antragsteller oder einen seiner Geschäftsleiter nicht ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 48 verhängt wurde, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.gegen den Antragsteller oder einen seiner Geschäftsleiter nicht ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 48, verhängt wurde, solange die Verwaltungsstrafe nicht getilgt ist.
Dokumentnummer
NOR12036772
Alte Dokumentnummer
N2199329310J