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§ 14 BörseG

Fassungen
02.08.2016 bis 02.01.2018 — BGBl. I Nr. 76/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1402.08.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 76/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 1431.12.201101.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · 1 Dokument
§ 1429.12.201130.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · 2 Dokumente
§ 1401.04.200931.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 1401.11.200731.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 1401.07.199931.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 123/1999
§ 1401.01.199830.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 1401.01.199731.12.1997 § → § BGBl. Nr. 753/1996
§ 1401.10.199331.12.1996 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 1401.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. I Nr. 76/2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Börsemitglieder

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Zulassung als Börsemitglied darf nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, daß der Antragsteller die für die Teilnahme am Börsehandel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
    2. Ziffer 2
      der Antragsteller nicht in seiner Geschäftsfähigkeit, insbesondere durch Insolvenz oder Geschäftsaufsicht, beschränkt ist,
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht wegen einer im Paragraph 13, GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt,
    4. Ziffer 4
      der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter nicht nach den Paragraphen 48, 48 c, 48 d, 48 m und 48 n rechtskräftig bestraft wurde, sofern nicht die Verletzung des Paragraph 48,, Paragraph 48 c, oder Paragraph 48 d, geringfügig ist oder die Strafe getilgt ist oder
    5. Ziffer 5
      keine Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen, die Ordnungsmäßigkeit oder die Fairneß des Handels auf inländischen Märkten zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Die Börsemitgliedschaft wird durch Vereinbarung mit dem Börseunternehmen erworben. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht – außer für Mitgliedswerber, die sich auf die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, 4, oder 6 berufen und die ihren Sitz in einem Drittland haben – Kontrahierungszwang.
  3. Absatz 3,Als Nachweis für das Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen genügt bei Mitgliedschaftswerbern mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittland die Mitgliedschaft bei deren Heimatbörse, wenn dort die Erfüllung dieser oder vergleichbarer Voraussetzungen zwingende Voraussetzung für die Börsemitgliedschaft ist. Die Zulassung als Börsemitglied wird auch durch eine rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch den Herkunftsstaat ausgeschlossen, sofern diese Verurteilung noch nicht getilgt ist und nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt und die der Verurteilung zugrundeliegende Tat dem Tatbestand der in Absatz eins, Ziffer 3 und 4 genannten Bestimmungen gleichzuhalten ist.
  4. Absatz 4,Das Börseunternehmen ist im Sinne des DSG zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten ermächtigt.
  5. Absatz 5,Das Börseunternehmen hat ein Verzeichnis der Handels- und Abwicklungsteilnehmer an den von ihm betriebenen geregelten Märkten in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zur Einsicht bereit zu halten; dieses Verzeichnis ist laufend zu aktualisieren.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Im RIS seit

02.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185223