Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
§ 43. (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die Vollversammlung hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wennParagraph 43, (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die Vollversammlung hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;aus einem anderen Grund als dem der Ziffer 4, seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2)Absatz 2,Die Börsekammer kann im Statut für den freiwilligen Funktionsverzicht gemäß Z 2 angemessene Kündigungsfristen und Termine für die Wirksamkeit des Verzichtes festsetzen, die jedoch nicht gelten dürfen, wenn der Amtsverzicht krankheitshalber erklärt wird.Die Börsekammer kann im Statut für den freiwilligen Funktionsverzicht gemäß Ziffer 2, angemessene Kündigungsfristen und Termine für die Wirksamkeit des Verzichtes festsetzen, die jedoch nicht gelten dürfen, wenn der Amtsverzicht krankheitshalber erklärt wird.
(3)Absatz 3,Die Vollversammlung kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Vor der Beschlußfassung über die Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
Dokumentnummer
NOR12034914
Alte Dokumentnummer
N2198910304H