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§ 43 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.08.201002.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 4310.08.200531.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 4301.04.200209.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 4301.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 4301.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 43, (1) Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die Vollversammlung hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. Ziffer eins
    er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
  2. Ziffer 2
    er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
  3. Ziffer 3
    er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
  4. Ziffer 4
    über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;
  5. Ziffer 5
    aus einem anderen Grund als dem der Ziffer 4, seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
  6. Ziffer 6
    er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
  1. Absatz 2,Die Börsekammer kann im Statut für den freiwilligen Funktionsverzicht gemäß Ziffer 2, angemessene Kündigungsfristen und Termine für die Wirksamkeit des Verzichtes festsetzen, die jedoch nicht gelten dürfen, wenn der Amtsverzicht krankheitshalber erklärt wird.
  2. Absatz 3,Die Vollversammlung kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um höchstens fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
  3. Absatz 4,Vor der Beschlußfassung über die Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034914

Alte Dokumentnummer

N2198910304H