Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;aus einem anderen Grund als dem der Ziffer 4, seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2)Absatz 2,Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
(3)Absatz 3,Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40119872