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§ 43 BörseG

Fassungen
10.08.2005 bis 31.07.2010 — BGBl. I Nr. 78/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.08.201002.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 58/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 4310.08.200531.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 4301.04.200209.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 4301.01.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 4301.12.198931.12.1997 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. I Nr. 78/2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010danach: BGBl. I Nr. 58/2010

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz eins,Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
    1. Ziffer eins
      er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
    2. Ziffer 2
      er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
    3. Ziffer 3
      er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
    4. Ziffer 4
      über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;
    5. Ziffer 5
      aus einem anderen Grund als dem der Ziffer 4, seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
    6. Ziffer 6
      er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
  2. Absatz 2,Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
  3. Absatz 3,Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
  4. Absatz 4,Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40066349