Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2005BGBl.Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Text
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Die Börsesensale werden unbefristet bestellt. Die FMA, auf Antrag des Börseunternehmens, hat einen Börsesensal seiner Funktion zu entheben, wenn
er das 65. Lebensjahr vollendet hat, mit Ablauf dieses Jahres;
er freiwillig seine Funktion zurücklegt;
er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 13 GewO rechtskräftig verurteilt wurde;er wegen einer strafbaren Handlung im Sinne des Paragraph 13, GewO rechtskräftig verurteilt wurde;
über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels an Vermögen abgewiesen wurde;
aus einem anderen Grund als dem der Z 4 seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;aus einem anderen Grund als dem der Ziffer 4, seine geschäftliche Eigenberechtigung eingeschränkt wird;
er an der Ausübung seiner Funktion durch mehr als ein Jahr hindurch verhindert war.
(2)Absatz 2,Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Abs. 1 Z 2 kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.Die freiwillige Funktionszurücklegung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, kann wirksam nur schriftlich dem Börseunternehmen gegenüber unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum darauf folgenden Monatsletzten erklärt werden.
(3)Absatz 3,Die FMA kann die Funktionsdauer eines Sensales bei Erreichen der Altersgrenze auf seinen Antrag um jeweils fünf Jahre erstrecken, wenn dies wegen geringen Geschäftsanfalls und eines Mangels an geeigneten Bewerbern erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Vor der Amtsenthebung eines Sensales ist die Interessenvertretung der Sensale zu hören, sofern an der betreffenden Börse eine solche eingerichtet ist.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010
Dokumentnummer
NOR40066349