Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
Wiener Börsekammer
§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet.Paragraph 49, (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet.
(2)Absatz 2,Die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1.Die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12034919
Alte Dokumentnummer
N2198910309H