Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 529/1993Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
Wiener Börsekammer
§ 49. (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet.Paragraph 49, (1) Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse und wird von der Wiener Börsekammer geleitet und verwaltet.
(2)Absatz 2,Die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1.Die Wiener Börsekammer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins,
(3)Absatz 3,Die Wiener Börsekammer hat den Wiener Börsefonds gemäß den Grundsätzen der Kostendeckung unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel zu verwalten und dem Bundesminister für Finanzen hierüber gemäß § 12 Abs. 2 Rechnung zu legen.Die Wiener Börsekammer hat den Wiener Börsefonds gemäß den Grundsätzen der Kostendeckung unter Beachtung des volkswirtschaftlichen Interesses an einem funktionsfähigen Börsehandel zu verwalten und dem Bundesminister für Finanzen hierüber gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Rechnung zu legen.
Dokumentnummer
NOR12036790
Alte Dokumentnummer
N2199329328J