Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Text
Sonderbestimmungen für die Wiener Börse
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Wiener Börse ist zugleich Wertpapierbörse und allgemeine Warenbörse.
(2)Absatz 2,Die Konzession gemäß § 2 für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.Die Konzession gemäß Paragraph 2, für die Leitung und Verwaltung der Wiener Börse ist von der FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erteilen.
(3)Absatz 3,Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.Für Anzeigen, Maßnahmen und Bewilligungen nach den Paragraphen 6 und 7 betreffend das die Wiener Börse leitende und verwaltende Börseunternehmen ist die FMA im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40020869