Rechtstracker.at

§ 81 BörseG

Fassungen
01.12.1989 bis 30.09.1993 — BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8101.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8126.04.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 8101.04.200225.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 8101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 8101.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 8101.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 8101.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.12.1989BGBl. Nr. 555/1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993danach: BGBl. Nr. 529/1993

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Gebühren

Paragraph 81, (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr an die Börse zu entrichten. Die Gebühr ist in der Gebührenordnung unter Bedachtnahme auf den Verfahrensaufwand und auf die zur Erhaltung der Börse insgesamt erforderliche Kostendeckung sowie auf das volkswirtschaftliche Interesse am Börsehandel festzusetzen. Die Zulassungsgebühr darf für

  1. Ziffer eins
    Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,
  2. Ziffer 2
    für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und
  3. Ziffer 3
    für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,
insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling betragen, die Mindestgebühr darf mit höchstens 50 000 S festgesetzt werden.
  1. Absatz 2,Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.
  2. Absatz 3,Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die im Absatz eins, genannten Wertgrenzen erhöhen, wenn dies die erforderliche Kostendeckung im Sinne des Absatz eins,, erster Satz nicht nur vorübergehend erfordert.
  5. Absatz 6,Auf Wertpapiere des Bundes ist Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, nicht anzuwenden.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034951

Alte Dokumentnummer

N2198910341H