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§ 81 BörseG

Fassungen
26.04.2007 bis 31.10.2007 — BGBl. I Nr. 19/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8101.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8126.04.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 8101.04.200225.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 8101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 8101.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 8101.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 8101.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

26.04.2007BGBl. I Nr. 19/2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007danach: BGBl. I Nr. 60/2007

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Gebühren

Paragraph 81, (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der FMA aufzustellenden Gebührenordnung (Paragraph 13, Absatz 6,) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,)
  2. Absatz 3,Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,)
  5. Absatz 6,Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
  6. Absatz 7,Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunternehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den Amtlichen Handel und den Geregelten Freiverkehr.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40087272