Rechtstracker.at

§ 81 BörseG

Fassungen
01.01.2002 bis 31.03.2002 — BGBl. I Nr. 2/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8101.11.200702.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 8126.04.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 8101.04.200225.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 8101.01.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 8101.01.199831.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
§ 8101.10.199331.12.1997 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 8101.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 2/2001

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Gebühren

Paragraph 81, (1) Der Emittent hat eine Zulassungsgebühr und eine Gebühr für die Dauer der Börsenotierung von Verkehrsgegenständen an das Börseunternehmen zu entrichten. Diese Gebühren sind in einer vom Börseunternehmen im Einvernehmen mit der BWA aufzustellenden Gebührenordnung (Paragraph 13, Absatz 6,) unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze sowie des volkswirtschaftlichen Interesses am Börsehandel festzusetzen. Die Gebührenordnung und ihre Änderungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen; die Gebühren sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen; das Börseunternehmen kann die Zulassung auch vom Nachweis der Einzahlung der Gebühr abhängig machen. Die Gebührenordnung bedarf nicht der Bewilligung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Die Zulassungsgebühr darf für

  1. Ziffer eins
    Schuldverschreibungen mit maximal fünfjähriger Laufzeit höchstens 100 S pro angefangene Million Schilling Nennwert,
  2. Ziffer 2
    für Aktien, Partizipationsscheine und ähnliche Wertpapiere, die eine Beteiligung am Kapital des Emittenten verbriefen, höchstens 1 000 S pro angefangene Million Schilling Nennwert und
  3. Ziffer 3
    für alle übrigen Wertpapiere maximal 500 S für jede angefangene Million Schilling Nennwert,
insgesamt jedoch höchstens 1,5 Millionen Schilling betragen; die Mindestgebühr darf mit höchstens 50 000 S festgesetzt werden.
  1. Absatz 2,Die Zulassungsgebühren für den geregelten Freiverkehr dürfen höchstens die Hälfte der für den amtlichen Handel festgesetzten Zulassungsgebühren betragen.
  2. Absatz 3,Bei ausländischen Emittenten und bei Schuldverschreibungen, die nicht im Inland zur Zeichnung aufgelegt wurden, ist der geschätzte inländische Umlauf der Bemessung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Bei Fehlen eines Nennwertes ist für die Gebührenfestsetzung der Verkaufspreis oder der voraussichtliche Kurswert heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die im Absatz eins, genannten Wertgrenzen erhöhen, wenn dies die in Absatz eins, zweiter Satz genannten Grundsätze nicht nur vorübergehend erfordern.
  5. Absatz 6,Für Wertpapiere des Bundes ist keine Zulassungsgebühr zu entrichten.
  6. Absatz 7,Die Zulassungsgebühren für den dritten Markt sind unter Berücksichtigung des dem Börseunternehmen entstehenden Aufwandes festzusetzen, jedoch darf die Gebühr nicht höher sein als jene für den geregelten Freiverkehr.

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40014797