Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Gleichwertigkeit der Informationen
§ 94. Sind die Aktien einer Gesellschaft gemäß § 91 Abs. 1 auch an einer oder mehreren ausländischen Börsen amtlich notiert, so sind in Österreich mindestens jene Informationen zu veröffentlichen, die dem Publikum in den Sitzstaaten der ausländischen Börsen, an denen die Aktien ebenfalls notieren, bekanntgemacht werden; § 93 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 94, Sind die Aktien einer Gesellschaft gemäß Paragraph 91, Absatz eins, auch an einer oder mehreren ausländischen Börsen amtlich notiert, so sind in Österreich mindestens jene Informationen zu veröffentlichen, die dem Publikum in den Sitzstaaten der ausländischen Börsen, an denen die Aktien ebenfalls notieren, bekanntgemacht werden; Paragraph 93, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12034964
Alte Dokumentnummer
N2198910354H