Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2007Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Gleichwertigkeit der Informationen
§ 94.Paragraph 94,
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2, der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;eine Spezifikation der in Paragraph 91, Absatz eins a, genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
eine Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus und angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen für die Ausnahmebestimmungen gemäß § 91 Abs. 2 und 2a zu regeln;eine Höchstdauer des kurzen Abrechnungszyklus und angemessene und verhältnismäßige Kontrollmechanismen für die Ausnahmebestimmungen gemäß Paragraph 91, Absatz 2 und 2 a zu regeln;
die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung sowie das für diesen Zweck gemeinschaftsweit zu verwendende Standardformular, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß Paragraph 91 a, festzulegen;
ein Standardformular zu erstellen, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß § 92a Abs. 1 an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß § 86 zu verwenden ist;ein Standardformular zu erstellen, das gemeinschaftsweit bei der Mitteilung der Informationen gemäß Paragraph 92 a, Absatz eins, an den Emittenten oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Paragraph 86, zu verwenden ist;
einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;
zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des Paragraph 92 a, Absatz 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß Paragraph 93, Absatz 3, zu normieren.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Dokumentnummer
NOR40087287