Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Text
Gleichwertigkeit der Informationen
§ 94.Paragraph 94,
Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Art. 27 Abs. 2 bis 2c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung Die FMA hat den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 27, Absatz 2 bis 2 c der RL 2004/109/EG erlassenen Komitologiebestimmungen entsprechend durch Verordnung
eine Spezifikation der in § 91 Abs. 1a genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;eine Spezifikation der in Paragraph 91, Absatz eins a, genannten Ereignisse, allenfalls in aufzählender Weise, vorzunehmen;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2015)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2015,) die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß § 91a festzulegen;die Arten von Finanzinstrumenten und ihre Kumulierung, die Art der förmlichen Vereinbarung, den Inhalt der Mitteilung, den Mitteilungszeitraum sowie den Adressaten der Mitteilung gemäß Paragraph 91 a, festzulegen;
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2011)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2011,) einen Kalender der „Handelstage“ für alle Mitgliedstaaten zu erstellen;
festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;festzulegen, in welchen Fällen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, oder beide die erforderliche Mitteilung an den Emittenten vorzunehmen hat oder haben;
zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des § 92 von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;zu präzisieren, unter welchen Umständen der Aktionär oder die Person im Sinne des Paragraph 92, von dem Erwerb oder der Veräußerung hätte Kenntnis erhalten müssen;
festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des § 92a Abs. 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;festzulegen, unter welchen Umständen die Unabhängigkeit einer Verwaltungsgesellschaft von ihrem Mutterunternehmen und einer Wertpapierfirma von ihrem Mutterunternehmen gegeben ist, damit die Ausnahmeregelung des Paragraph 92 a, Absatz 2 und 3 in Anspruch genommen werden kann;
technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 93 Abs. 3 zu normieren.technische Durchführungsmaßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung des Erwerbs eigener Aktien gemäß Paragraph 93, Absatz 3, zu normieren.
Anmerkung
1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Dokumentnummer
NOR40173292