Rechtstracker.at

§ 29 DSt

Fassungen
01.01.1991 bis 31.05.1999 — BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 2901.01.201431.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 2901.06.199931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/1999
§ 2901.01.199131.05.1999 BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1991BGBl. Nr. 474/1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1999danach: BGBl. I Nr. 71/1999

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (Paragraph 22, Absatz 2,) oder das Disziplinarvergehen nach Paragraph 3, nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
  2. Absatz 2,Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035270

alte Dokumentnummer

N2199011562H