Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünf, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,.
Text
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (Paragraph 22, Absatz 2,) oder das Disziplinarvergehen nach Paragraph 3, nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
(2)Absatz 2,Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1 vorzugehen.Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2013
Dokumentnummer
NOR12040929
alte Dokumentnummer
N2199958386L