Rechtstracker.at

§ 29 DSt

Fassungen
01.06.1999 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 71/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 2901.01.201431.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 2901.06.199931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/1999
§ 2901.01.199131.05.1999 BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 190/2013

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünf, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,.

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (Paragraph 22, Absatz 2,) oder das Disziplinarvergehen nach Paragraph 3, nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
  2. Absatz 2,Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Vorstellung erheben kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Vorstellung, so hat der Präsident gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040929

alte Dokumentnummer

N2199958386L