Rechtstracker.at

§ 29 DSt

Fassungen
01.01.2014 bis 31.07.2024 — BGBl. I Nr. 190/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29 heute01.08.2024 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 2901.01.201431.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 2901.06.199931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/1999
§ 2901.01.199131.05.1999 BGBl. Nr. 474/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 190/2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2024danach: BGBl. I Nr. 93/2024

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Erachtet der Präsident, daß die Anzeige schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen wäre (Paragraph 22, Absatz 2,) oder das Disziplinarvergehen nach Paragraph 3, nicht zu verfolgen ist, so kann er die Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat; die Bestellung eines Untersuchungskommissärs entfällt.
  2. Absatz 2,Findet der Senat nach Anhörung des Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen (Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Findet der Senat, daß die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vorliegen oder erhebt der Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß Beschwerde, so hat der Präsident gemäß Paragraph 27, Absatz eins, vorzugehen.

Anmerkung

ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

03.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40152992

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P29/NOR40152992