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§ 13 BauRG

Fassungen
01.07.1990 bis 30.04.2011 — BGBl. Nr. 258/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 1301.05.201130.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 1301.07.199030.04.2011 § → § BGBl. Nr. 258/1990
§ 1315.06.191230.06.1990 RGBl. Nr. 86/1912 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baurechtsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 86 aus 1912, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 258/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011danach: BGBl. I Nr. 111/2010

Abkürzung

BauRG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

römisch zwei. Verfahren.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wenn dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes nach dem Grundbuchsstand und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann, ist es zunächst im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Wirkungen einer Anmerkung der Rangordnung nach Paragraphen 53 bis 56 des allgemeinen Grundbuchsgesetzes.
  2. Absatz 2,Zugleich sind die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Vermögensübertragungsgebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Organe, soweit diese Abgaben ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen, aufzufordern, ihre Ansprüche binnen 14 Tagen bei Gericht anzumelden, widrigens sie dem einzutragenden Baurecht im Range nachstehen würden. Die Aufzufordernden sind in dem Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzugeben. Der Beschluß ist den Aufgeforderten zu eigenen Handen zuzustellen.

Anmerkung

Siehe auch die §§ 6 bis 11 der DV, RGBl. Nr. 114/1912.

Schlagworte

Antrag

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12035387

alte Dokumentnummer

N2199011856H